Welche Voraussetzungen hat ein Schmerzensgeldanspruch?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, der ursächlich für einen Schaden beim Patienten geworden ist.

Der behandelnde Arzt hat also gegen den medizinischen Standard des jeweiligen Fachbereichs verstoßen und dadurch die körperliche Unversehrtheit des Patienten verletzt.

Zu beachten ist, dass der Arzt keinen „Erfolg“, sondern nur eine Behandlung lege artis schuldet. Dies hat den Hintergrund, dass es bei allen medizinischen Eingriffen in den menschlichen Organismus ein Risiko für Komplikationen gibt, die selbst der aufmerksamste und gewissenhafteste Arzt nicht vollständig vermeiden kann.
 



Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich folgende Arten von Behandlungsfehlern:

  • Befunderhebungsfehler
  • Diagnoseirrtum
  • Therapiefehler
  • Aufklärungsfehler
  • Sicherungsaufklärung
  • Dokumentationsfehler

Will der Patient einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch geltend machen, so muss er grundsätzlich alle Voraussetzungen (Behandlungsfehler, Ursächlichkeit und Schaden) beweisen. Er trägt sozusagen die „Beweislast.“  Im Arzthaftungsrecht gibt es jedoch an mehreren Punkten Beweiserleichterungen und in manchen Fällen sogar eine Beweislastumkehr zugunsten eines Patienten, sodass dann die Behandlerseite die Beweislast trägt. 



Welche verschiedenen Arten Behandlungsfehler gibt es?

Ablauf eines Verfahrens im Arzthaftungsrecht:

Das Ziel im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens ist die Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegenüber der jeweiligen Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes, Krankenhauses und/oder der Praxis.

Wenn die Haftpflichtversicherung eine Regulierung der Ansprüche ablehnt, haben Patienten die Möglichkeit, Klage zu erheben. Das Gericht wird in der Regel ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob es zu einer Fehlbehandlung gekommen ist, die zu einem Schaden geführt hat. Im Anschluss daran bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Sachverständige geladen und der Patient persönlich sowie eventuell vorhandene Zeugen angehört werden können.

Herr Rechtsanwalt Hottner begleitet und unterstützt Sie gerne deutschlandweit sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.